Gegen den in § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG enthaltenen Anwendungsbefehl, der die Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 bis 7 EStG für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.1998 regelt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es sich nicht um eine echte Rückwirkung handelt. Der Gesetzgeber habe mittels der neu eingefügten Sätze 5 bis 7 des § 5a Abs. 4 EStG vielmehr die bestehende, über Jahrzehnte geübte Verwaltungspraxis formal in Gesetzesform gegossen und ihre Anwendbarkeit für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.1998 sichergestellt (Az. 5 K 46/21, 5 K 47/21 und 5 K 48/21).
Energiekrise trifft kleine und mittlere Unternehmen in den Bundesländern unterschiedlich stark
Die anhaltende Energiekrise lässt die Frage danach aufkommen, ob bzw. wie die erheblich gestiegenen Preise die Unternehmenslandschaft in den Bundesländern unterschiedlich stark treffen. Eine aktuelle