Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für Minderjährige einhalten

Wettvermittlungsstellen müssen einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden und damit die Klagen einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen (Az. 3 K 3201/21 und 3 K 3202/21).

Online bewerben

Position
Bewerbungsunterlagen

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag

07:30 – 12:00 Uhr 
13:00 – 16:30 Uhr

Freitag

07:30 – 13:00 Uhr

Standort Landshut

Oberndorferstraße 2
84032 Landshut

Standort München

Theresienhöhe 28
80339 München