Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der Vorteilslage mit dem Grundgesetz unvereinbar

Das BVerfG entschied, dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit insoweit unvereinbar ist, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden können (Az. 1 BvL 1/19).

Online bewerben

Position
Bewerbungsunterlagen

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag

07:30 – 12:00 Uhr 
13:00 – 16:30 Uhr

Freitag

07:30 – 13:00 Uhr

Standort Landshut

Postplatz 396
84028 Landshut

Standort München

Theresienhöhe 28
80339 München