Die Stadt Tübingen muss Kosten für Lebensunterhalt (einschließlich Unterkunft) im Tübinger Frauenhaus von einer Frau und deren Sohn aus dem Zollernalbkreis zahlen. Das entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 7 SO 3198/19).
BFH: Kein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 FGO bei fehlenden Feststellungen zur Sachdienlichkeit
Ein Zwischenurteil darf nur ergehen, wenn sich die Tatsachen, welche die Sachdienlichkeit i. S. d. § 99 Abs. 2 FGO begründen, aus den Feststellungen des