Steuerstrafrecht / Selbstanzeige

Sie haben in Ihren bisherigen Steuerdeklarationen bestimmte steuerpflichte Sachverhalte der Finanzverwaltung noch nicht offenbart und befürchten, dass diese durch die Staatsorgane ermittelt und gegen Sie unter Drohung einer Strafe verwendet werden könnten?

Wir bieten Ihnen neben der klassischen Beratung in Steuersachen auch die umfassende steuerliche Betreuung und Durchführung der Nachdeklaration im Rahmen der sog. strafbefreienden Selbstanzeige.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in diesem speziellen Bereich des Steuerstrafrechts sind wir in der Lage auch komplizierte Sachverhalte mit Auslandsbezug oder Fälle mit involvierten Familienmitgliedern bzw. Unternehmen mit ggf. nachgelagerten Betriebsprüfungen für Sie strafbefreiend aus einer Hand nach zu deklarieren.

Die Entdeckungsgefahr für bisher nicht deklarierte Einkünfte steigt mit jedem Monat. Die teilweise misslungenen Selbstanzeigen von einigen Prominenten und die darauffolgende Berichterstattung der letzten Zeit haben diesen Trend noch weiter verschärft. 

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Die Tatentdeckung erfolgt aus unserer Erfahrung aufgrund folgender Umstände:

Wie man sehen kann, gibt es eine Reihe von möglichen Ursachen für die Tatentdeckung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die bisher verschwiegenen Einkünfte sich im Inland oder Ausland befunden haben.

Wichtig ist, dass die Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung entfaltet. Wenn Sie Steuern hinterzogen haben und eine Selbstanzeige planen, dann raten wir auf jeden Fall dazu, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuziehen. Wer bei der Selbstanzeige Fehler macht, wird für die Steuerhinterziehung bestraft. Nachträgliche Korrekturen sind nicht erlaubt.

Durch eine Selbstanzeige geht straffrei aus, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Das gilt nicht nur für versuchte Steuerhinterziehungen, sondern auch für vollendete Delikte. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, die in den einschlägigen Paragraphen der Abgabenordnung geregelt sind. Ferner muss die hinterzogene Steuer innerhalb einer bestimmten
angemessenen Frist entrichtet werden.

 

Seit dem 01.01.2015 gelten neue Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige

Gegenüber der alten, bis Ende 2014 geltenden Regelung, hat sich Folgendes geändert: die Steuerhinterziehung bleibt jetzt bei einer Selbstanzeige grundsätzlich nur noch bis zu einem Hinterziehungsvolumen von 25.000 Euro straffrei. Bei höheren Beträgen kann von einer Strafverfolgung nur bei Zahlung eines entsprechenden Zuschlags abgesehen werden. Dieser beträgt bei einer Summe von mehr als 25.000 Euro 10%, ab 100.000 Euro 15% und bei mehr als einer Million Euro 20%. Zudem wird die Verjährung auf 10 Jahre ausgedehnt.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne. Sobald der erste Kontakt hergestellt wurde, erhalten Sie von uns vorab eine Aufstellung der für die Erstellung der Selbstanzeige notwendigen Unterlagen und Informationen. In diesem Zuge findet ein erstes Beratungsgespräch statt, in dem sämtliche relevante Punkte abgestimmt werden.

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