Steuerstrafrecht & Selbstanzeige

Haben Sie in Ihren bisherigen Steuererklärungen Einkünfte oder steuerpflichtige Sachverhalte nicht oder nicht vollständig angegeben? Befürchten Sie, dass die Finanzbehörden dies entdecken und ein Strafverfahren gegen Sie einleiten könnten?

Wir bieten Ihnen nicht nur klassische Steuerberatung, sondern auch umfassende Betreuung bei der Nachdeklaration im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige.

Dank unserer langjährigen Erfahrung im Steuerstrafrecht können wir auch komplexe Fälle mit Auslandsbezug, verwickelten Familienverhältnissen oder nachfolgenden Betriebsprüfungen für Sie sicher und strafbefreiend abwickeln.

Die Gefahr, dass nicht deklarierte Einkünfte aufgedeckt werden, steigt stetig. Die öffentliche Berichterstattung über misslungene Selbstanzeigen von Prominenten hat diesen Druck weiter erhöht. Zudem rücken zunehmend auch Einkünfte aus Krypto-Währungen in den Fokus der Finanzbehörden.

Die Erfahrung zeigt, dass es viele Gründe für eine Tatentdeckung geben kann – unabhängig davon, ob die verschwiegenen Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt wurden.

Mitarbeiter und Geschäftspartner decken bewusst oder unbewusst Sachverhalte auf

Familienangehörige geben Mitteilungen an die Ämter

Die Finanzverwaltung bzw. der Zoll deckt den Sachverhalt auf

Die Daten erscheinen auf den sog. Steuer-CDs

Interne Kontrollmitteilungen von Ämtern im Rahmen von Standard-Betriebsprüfungen

Mitglieder von Erben-, bzw. Grundstücks­gemeinschaften möchten eine Selbstanzeige abgeben und bringen alle anderen in Zugzwang

(Ehemalige) Bankmitarbeiter decken bewusst oder unbewusst Sachverhalte auf

(Lebens-)Versicherungen decken bewusst oder unbewusst Sachverhalte auf

Die strafbefreiende Selbstanzeige – aber richtig!

Wenn Sie Steuern hinterzogen haben und eine Selbstanzeige in Erwägung ziehen, ist die Hinzuziehung eines spezialisierten Steuerberaters oder Rechtsanwalts unerlässlich. Fehler bei der Selbstanzeige können dazu führen, dass die Strafbefreiung versagt wird und Sie dennoch bestraft werden. Eine nachträgliche Korrektur ist nicht möglich.

Eine Selbstanzeige entfaltet nur dann ihre volle Wirkung, wenn Sie gegenüber der Finanzbehörde alle unverjährten Steuerstraftaten vollständig aufdecken. Das bedeutet, Sie müssen sämtliche unrichtigen Angaben korrigieren, unvollständige ergänzen und unterlassene nachholen.

Seit einigen Jahren gelten verschärfte Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige, die in der Praxis immer weiter verschärft werden:

Eine Steuerhinterziehung bleibt nur dann vollständig straffrei, wenn der hinterzogene Betrag 25.000 Euro pro Tat nicht übersteigt. Liegt der Betrag darüber, kann von einer Strafverfolgung nur gegen Zahlung eines Zuschlags abgesehen werden. Dieser beträgt 10 % bei einem Hinterziehungsbetrag von über 25.000 Euro bis 100.000 Euro, 15 % bei einem Hinterziehungsbetrag von über 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro und 20 % ab einem Hinterziehungsbetrag von über 1.000.000 Euro. Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung wurde auf 10 Jahre verlängert. In besonders schweren Fällen kann sie sich sogar auf 15 Jahre ausdehnen. Die korrekte Berechnung der Verjährung ist komplex und sollte unbedingt von einem Experten vorgenommen werden.

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie diskret und kompetent. Nach einer ersten Kontaktaufnahme erhalten Sie von uns eine Übersicht der benötigten Unterlagen. In einem ersten Beratungsgespräch klären wir alle relevanten Punkte und entwickeln eine für Sie passende Strategie.