Das ArbG Berlin hat den Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl bei einem Fahrradlieferdienst zurückgewiesen. Ein Abbruch durch Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nur ausnahmsweise möglich, wenn ganz erhebliche Fehler feststellbar seien, die zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen würden (Az. 3 BVGa 10332/21).
Corona-Wirtschaftshilfen erreichten betroffene Branchen umfassend
Die Corona-Überbrückungshilfen haben in Bayern vor allem viele kleine Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten und in den besonders durch die Pandemie betroffenen Branchen erreicht.