Staatliche Anerkennung einer genehmigten privaten Ersatzschule setzt in Baden-Württemberg nicht voraus, dass die Schule Religionsunterricht anbietet

Das Anbieten von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach ist keine Voraussetzung, von der die staatliche Schulaufsicht die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule abhängig machen darf. Das hat der VGH Baden-Württemberg entschieden (Az. 9 S 994/21).

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Im Streit um Ansprüche auf Rückerstattung aus einem Reisevertrag wies das AG München eine Klage auf Zahlung von 3.948,91 Euro ab (Az. 275 C 20050/23).

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