Bei nicht-binären, sich weder als Mann noch als Frau fühlenden Personen, gibt es kein typisches Erscheinungsbild, dem zur Herstellung der Übereinstimmung von Geschlecht und Geschlechtsidentität angeglichen werden könnte. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für etwaige Operationen bestehe lt. LSG Baden-Württemberg daher nicht (Az. L 5 KR 1811/21).
Mietrecht: Kündigung wegen „Ice-Bucket-Challenge“
Das AG Hanau hat entschieden, dass einer Mieterin von Wohnraum fristlos gekündigt werden kann, wenn diese – dort zweimal – die Vermieterin mit Wasser überschüttet