Das BVerfG entschied, dass die Übergangsregelung des § 36 Abs. 4 KStG i. d. F. von § 34 Abs. 13f KStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 (im Folgenden: § 36 Abs. 4 KStG) mit Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) teilweise unvereinbar ist. Sie führt bei einer bestimmten Eigenkapitalstruktur zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial. Dieses unterfällt, soweit es im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren realisierbar war, dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG. Der Eingriff in dieses Schutzgut ist nicht gerechtfertigt (Az. 2 BvR 1424/15).
Sanktionen gegen Russland: Allgemeine Genehmigung des BAFA für WP- und StB-Dienstleistungen nach Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) VO (EU) 833/2024
Es ist grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung Russlands