Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich persönlich und eigenhändig von allen beteiligten Schiedsrichtern zu unterschreiben. Sofern ein Schiedsrichter nicht zur Unterschriftsleistung in der Lage ist, muss sich aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. So das OLG Frankfurt (Az. 26 Sch14/22).
GREIX Q1 2024: Immobilienpreise volatil, Anzahl der Transaktionen gering
Die deutschen Immobilienpreise zeigen sich im 1. Quartal 2024 lt. IfW Kiel volatil. In der Tendenz setzt sich die Stabilisierung aus dem Vorquartal fort und