Mit dem Gesetz zur Änderung des GrEStG vom 12. Mai 2021 wurde neben der Änderung des § 1 Absatz 2a des GrEStG sowie der Neueinfügung eines Absatzes 2b in § 1 GrEStG der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung in § 6a GrEStG um diesen neuen Erwerbsvorgang mit Wirkung zum 1. Juli 2021 erweitert, so der gleich lautende Erlass des FinMin Baden-Württemberg (Az. FM3 S-4518-1 / 8).
Anwaltsgebühren: Kammern geben Hinweise für transparentes Stundenhonorar
Ein Urteil des EuGH sorgte für Unsicherheit, wie Anwältinnen und Anwälte wirksam Stundenhonorar mit ihren Mandanten vereinbaren können. Die Gebührenreferentinnen und -referenten der Rechtsanwaltskammern haben