Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags bezieht sich nicht nur auf den Schlusspunkt des Ausgleichs aller aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden. So der BFH (Az. I R 37/19).
Rechtswegbeschwerde der Förderstiftung konservative Bildung und Forschung erfolglos
Das OVG Niedersachsen hat die Beschwerden der privatrechtlich organisierten Förderstiftung konservative Bildung und Forschung gegen die Verweisung ihres Rechtsstreits mit der in Göttingen ansässigen Verbundzentrale