Der VGH Hessen bestätigte, dass es nicht gegen § 32 Abs. 2 BWahlG verstößt, wenn forsa vor dem Tag der Bundestagswahl Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, denen als nicht gesondert ausgewiesener Bestandteil auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffenen Wahlentscheidungen zugrunde liegen (Az. 8 B 1929/21).
Vorlage von E-Mail-Korrespondenz, insbesondere eines Gesamtjournals
Das FG Hamburg sah die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und eines (elektronischen) Datenträgers als rechtmäßig an, gab der Klage jedoch insoweit statt, als das