Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten zurück in das Jahr der Verschmelzung, greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein. Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums. Dies u. a. entschied das FG Hamburg (Az. 1 K 244/19).
EU-Kommission leitet förmliches Verfahren gegen Facebook und Instagram nach dem Gesetz über digitale Dienste ein
Die EU-Kommission hat ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Meta, der Anbieter von Facebook und Instagram, möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste