Sonderregelung des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 kann im Einzelfall zu geringem Kinderzuschlag führen

Das LSG Sachsen entschied, dass für die Bemessung des Kinderzuschlags nicht – wie bisher – der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums, sondern nur das Einkommen aus dem letzten Monat maßgeblich ist (Az. L 3 BK 10/21).

Online bewerben

Position
Bewerbungsunterlagen

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag

07:30 – 12:00 Uhr 
13:00 – 16:30 Uhr

Freitag

07:30 – 13:00 Uhr

Standort Landshut

Postplatz 396
84028 Landshut

Standort München

Theresienhöhe 28
80339 München