Die Situation der COVID-19-Pandemie bedingt, die Erweiterung und Verlängerung der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen der Jahre 2020 und 2021 zur Anwendung zu bringen. Die Finanzverwaltung hat daher beschlossen, die in den BMF-Schreiben vom 09.04.2020, vom 26.05.2020 und vom 18.12.2020 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern und zu erweitern (Az. IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :006).
Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren
Das BMF-Schreiben vom 14. 03.2017 (BStBl I S. 473) wurde aktualisiert und an bestehende Richtlinienregelungen angepasst (Az. IV C 5 – S 2367/23/10001 :001).