WP/vBP sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG), § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG. Als solche haben sie geldwäscherechtliche Pflichten zu erfüllen. Dies betrifft auch die Erstellung einer Risikoanalyse nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 GwG. Die WPK bringt dazu Beispiele.
Mietrecht: Kündigung wegen „Ice-Bucket-Challenge“
Das AG Hanau hat entschieden, dass einer Mieterin von Wohnraum fristlos gekündigt werden kann, wenn diese – dort zweimal – die Vermieterin mit Wasser überschüttet