Die in der hessischen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten begründen weder einen zu Minderung berechtigenden Mangel der Räumlichkeiten noch führen sie zur Unmöglichkeit der vom Vermieter oder Verpächter geschuldeten Leistung. Ob eine Anpassung des Vertrages wegen einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Das OLG Frankfurt hat im Ergebnis die Minderungsbegehren in zwei Fällen zurückgewiesen (Az. 2 U 147/20 und 2 U 18/21).
Wirtschaftsbeziehungen mit den EU-Nachbarn in den Fokus rücken
Fast 40 % des EU-Außenhandels entfallen auf Nachbarländer der Union-Märkte, die angesichts geoökonomischer Spannungen in einer zunehmend entkoppelten Weltwirtschaft immer wichtiger werden. Zudem stärken enge