Eingetragene Lebenspartnerin hat Anspruch auf Sonderurlaub zur Betreuung des gemeinsamen Sohnes

Das VG Berlin hat entschieden, dass eine eingetragene Lebenspartnerin Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zur Betreuung des gemeinsamen von ihrer Lebenspartnerin geborenen Kindes hat (Az. VG 36 K 68/19).

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