Der Bund durfte in der dritten Pandemie-Welle im Frühjahr über die sog. Bundesnotbremse Wechselunterricht und Schulschließungen anordnen. Das BVerfG wies Klagen von Schülern und Eltern dagegen ab, erkennt aber erstmals ein „Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung“ an (Az. 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21).
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Zwischen den Parteien war strittig, ob ein wirksamer Vertrag i. S. des § 651a I BGB geschlossen wurde. Das AG München entschied, dass kein wirksamer