Verjährung von Forderungsansprüchen

Das turbulente Jahr 2020 nähert sich dem Ende. Vieles hat sich geändert, aber vieles ist auch gleich geblieben, wie zum Beispiel die anstehenden Verjährungsfristen.

Falls Sie noch offene Forderungen aus dem Jahre 2017 besitzen, so vergessen Sie bitte nicht, diese verlängern oder titulieren zu lassen, damit Ihre Forderungen nicht nach drei Jahren verjähren und somit Ihre Zahlungsansprüche verfallen. Viele Forderungen aus 2017 verjähren zum 31.12.2020 und damit verfallen auch die einhergehenden Zahlungsansprüche.

Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Forderungen im Blick zu halten und Zahlungsansprüche einzufordern, damit diese nicht verjähren und Sie die Ihnen zustehenden Zahlungen erhalten. Gerne würden wir Sie hierbei unterstützen. Schreiben Sie uns einfach an oder rufen Sie in unserer Kanzlei an.

 

 

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